Satzung

Satzung des Vereins Katzenfreunde grenzenlos e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.            Der Verein führt den Namen Katzenfreunde grenzenlos

2.             Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3.            Sitz des Vereins ist Bonn.

4.            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele, Aufgaben, Tätigkeitsbereich

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz unter der besonderen Zielsetzung des Schutzes der Katze in jeder Form.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Hilfe für Tierschutzorganisationen zur Vermittlung von Katzen

b) Aufklärende Öffentlichkeitsarbeit,

c) Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

6. Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland und auch Europa.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können vollgeschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen werden.

2. Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen erfolgt durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

3.1 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mit Einschreiben zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam in dem der Vorstand die Austrittserklärung erhält.

3.2 Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung und unter Hinweis auf die Streichung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.

3.3 Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen und sonstige wichtige Gründe verstößt. Hat der Vorstand den Ausschluss beschlossen, ist dem Mitglied der Beschluss mit Gründen versehen im eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§4 Beitrag

1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der zur Zeit mindestens 25,– Euro jährlich beträgt, darüber hinaus aber von jedem Mitglied selbst bestimmt wird.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar, sofern sie ihrer Beitragsverpflichtung gemäß § 5.2 nachgekommen sind.

2. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2.1 Der Beitrag ist bis zum Ende des auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Monats, bei bestehender Mitgliedschaft bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig.

2.2 Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft nicht verhindern soll.

2.3 Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jedes dritte Geschäftsjahr statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind zu der Versammlung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen.

2. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Neufassung und Änderung der Satzung,

b) Wahl der Vorstandsmitglieder

c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

5. Zur Beschlussfassung

– über Neufassung und Änderung der Satzung

– über Abwahl von Vorstandsmitgliedern

– über die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen,

– über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden Vorstand, im Vertretungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden Vorstand vertreten.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt, vom Tage der Wahl an gerechnet, fünf Jahre; er bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

3.1 Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Dessen Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit des Vorstandes (Abs. 3.).

4. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung über eigene Anträge; Beschlussfassung über die Tagesordnung.

c) Erstattung des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts; Vorlage des Haushaltsvoranschlages,

d) Ablehnung des Beitritts von Mitgliedern; Beschlüsse über Streichung und Ausschluss

e) Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages im Einzelfall.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§8 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Miedergliederversammlung (vgl. § 6 der Satzung) aufgelöst werden. Hierzu ist erforderlich, dass mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder zustimmen.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (vgl. § 7 der Satzung).

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Seproan Sallent Associació de protecció als animals, Camí de Cabrianes s/n 08650 Sallent (Barcelona) – España, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzungsänderung wurde am 28.03.2020 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in Bonn beschlossen.

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